Schuldnerschutz

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger zur Wehr setzen können.

Lohnpfändungsschutz

Sollte Ihr Gehalt oder eine Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld etc.) gepfändet werden, sollten Sie genau prüfen, ob der gepfändete Betrag korrekt berechnet wurde. Den Arbeitgeber bzw. die Stelle, die die Lohnersatzleistung auszahlt, sollten Sie frühzeitig darüber informieren, für wen Sie Unterhalt leisten.

Wenn Sie, z.B. durch den Besuch des Gerichtsvollziehers, damit rechnen, dass eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber ansteht, ist es ratsam, das Gespräch mit ihm zu suchen und ihm den Sachverhalt zu erläutern, denn die Bearbeitung einer Lohnpfändung bedeutet nicht nur zusätzlichen Aufwand für Ihr Lohnbüro, sondern auch Mehrkosten für Ihren Arbeitgeber.

Der Eingang von Lohnpfändungen rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung. Häufen sich aber die Pfändungen und der Arbeitsaufwand im Lohnbüro, ist dem Arbeitgeber der Mehraufwand auf Dauer nicht mehr zuzumuten.

Damit es hierzu nicht kommt, sollten Sie daher frühzeitig die Beratung der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

Das Pfändungsschutzkonto

Wird Ihr Konto durch einen Gläubiger gepfändet, ist ein Schutz nur noch über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) möglich. Jeder Kontoinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung muss persönlich oder durch den persönlichen Vertreter mit der kontoführenden Bank vereinbart werden. Das P-Konto wird als Einzelkonto geführt. Gemeinsam geführte Konten (z.B. bei Eheleuten) können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Führen von mehreren P-Konten ist nicht zulässig. Die SCHUFA wird über die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto informiert. Basispfändungsschutz Grundsätzlich besteht auf dem P-Konto ein Basispfändungsschutz von 1.410,00 € Kalendermonat. Der Betrag in Höhe von 1.410,00 € ist, unabhängig von der Art der Einkünfte, vor dem Zugriff eines pfändenden Gläubigers geschützt. Die Bank kann neben der Auszahlung des Geldes, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge weiter ausführen. Erhöhung des Basispfändungsschutzes Je nach der Lebenssituation des Kontoinhabers kann der Basispfändungsschutz erhöht werden. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Kontoinhaber anderen Personen Unterhalt gewährt, Kindergeld bezieht oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt. Es gelten ab dem 01.07.2023 die folgenden erhöhten Freibeträge:

Freibetrag Unterhaltsverpflichtungen für:
1.937,76 € 1 Person
2.231,78 € 2 Personen
2.525,80 € 3 Personen
2.819,82 € 4 Personen
3.113,84 € 5 Personen und mehr

Darüber hinaus können einmalige Sozialleistungen (Kosten für Klassenfahrten, Erstausstattung etc.) oder das Kindergeld, welches auf das gepfändete P-Konto überwiesen wird, pfändungsfrei gestellt werden.Um die Erhöhung des Basispfändungsschutzes in Anspruch zu nehmen, muss der Kontoinhaber seiner Bank die Umstände, die zu einer Erhöhung des Basispfändungsschutzes berechtigen, durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch einen Freigabebeschluss des Amtsgerichts nachweisen.

NEU ist seit dem 01.12.2021 , dass die Schuldnerberatung nun auch Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder auch dem AsylbLG, sowie Nachzahlungen von Kindergeld und Kindergeldzuschlag bescheinigen darf. Es kann nur die tatsächliche Nachzahlung bescheinigt werden. Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld, Leistungen der Pflegekasse sowie Arbeitseinkommen können bis zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 500,00 € bescheinigt werden. Übersteigt die Nachzahlung 500,00 €, ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig.

Die Bank darf, aufgrund rechtlicher Bestimmungen, Bescheinigungen nur von folgenden Stellen akzeptieren:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • Geeignete Personen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen)

Ein Freigabebeschluss des Amtsgerichts ist notwendig, wenn:

  • eine Kontenpfändung vorliegt
  • keine Bescheinigung vorgelegt werden kann
  • ein erhöhter Basispfändungsschutz erforderlich ist
Die P-Konto-Bescheinigung

Als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung stellt die Zentrale Schuldnerberatung Bonn die Bescheinigung zur Erhöhung des Basispfändungsschutzes gerne während der Offenen Sprechstunde aus.

Um die Bescheinigung erstellen zu können, benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:

  • Ein gültiges Ausweisdokument
  • Eine aktuelle Meldebescheinigung für Sie und alle Unterhaltsberechtigten, mit denen Sie zusammenleben (wenn Sie für sich und die Bedarfsgemeinschaft die Leistungen des Jobcenters auf Ihrem Konto einnehmen, benötigen wir keine Meldebescheinigung)
  • Ihre Kontokarte
  • Die Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde Ihres Ehepartners/Lepenspartners, dem/der Sie tatsächlich Unterhalt leisten
  • Die Geburtsurkunden der Kinder, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten
  • Kindergeldbescheid der Familienkasse, wenn Sie das Kindergeld auf Ihrem Konto einnehmen
  • Kontoauszüge der letzten zwei Monate des Kontos das geschützt werden soll (und zwar dann, wenn Sie das Kindergeld auf Ihrem Konto einnehmen oder wenn Sie den Kindes- oder Ehepartner/Lebenspartnerunterhalt von Ihrem Konto aus überweisen)
  • Aktueller Bescheid des Jobcenters Bonn, falls Sie die Jobcenterleistungen für die Familie/Bedarfsgemeinschaft auf Ihrem Konto einnehmen

Falls Sie wissen möchten, welche Unterlagen konkret in Ihrem individuellen Fall notwendig sind, bitten wir Sie uns zu unseren Telefonzeiten unter 0228-96 96 60 anzurufen.

Infoblätter (u.a. zum P-Konto) in arabischer, bulgarischer, englischer, französischer, italienischer, polnischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache, finden Sie auf der Seite der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen:

 

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind gesetzlich geregelt. Sie bestimmen, welchen Betrag ein Gläubiger von Ihrem Einkommen einbehalten darf. Die Freigrenzen gelten im Grunde auch für bestimmte Lohnersatzleistungen wie z.B. Rente oder Arbeitslosengeld I. Die Grundsicherung im Alter und das Arbeitslosengeld II können in der Regel nicht gepfändet werden.

Die aktuelle Pfändungstabelle steht Ihnen hier zum Ausdruck zur Verfügung. Sie können mit ihr den pfändbaren Betrag eigenständig ermitteln.

Beispiel: Sie sind verheiratet und haben 3 minderjährige Kinder, die über kein Einkommen verfügen. Ihr Ehepartner hat ebenfalls keine eigenen Einnahmen. Sie beziehen 2.750,00 € als monatliches Nettoeinkommen und das Kindergeld. Pfändbar wären somit 16,50 € im Monat. Das Kindergeld wird bei Ihrem Nettoeinkommen nicht berücksichtigt, denn es ist nicht pfändbar.

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich jährlich entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages.