Privatinsolvenz

Schulden werden dann zum Problem, wenn aus einer Verschuldung eine Überschuldung wird. Das kann viele Ursachen haben: Häufig führt der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine fehlgeschlagene Existenzgründung dazu, dass das verfügbare Einkommen nicht mehr ausreicht, um die laufenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Aber auch Krankheit, familiäre Probleme wie Trennung und Scheidung, zu teure Neuanschaffungen oder Schwierigkeiten mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung können der Grund dafür sein, dass die Grenze von der „Ver”-Schuldung zur „Über”-Schuldung überschritten wird.

Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung am 01. Januar 1999 ist ein Verfahren geschaffen worden, mit dem sich überschuldete Personen von ihren Verbindlichkeiten befreien können, ohne dass die berechtigten Interessen der Gläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung vernachlässigt werden. Ende 2001 wurden die Bestimmungen vom Gesetzgeber nochmals überarbeitet, um auch völlig mittellosen Schuldnerinnen und Schuldnern eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Alle redlichen Schuldnerinnen und Schuldner bekommen so eine Chance zum wirtschaftlichen Neuanfang, seit der Reform vom 01. Juli 2014 sogar mit der Möglichkeit, das Insolvenzverfahren auf Antrag auf 5 bzw. 3 Jahre zu verkürzen.

 

Wem hilft das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Jeder redliche Schuldner, also sowohl eine Privatperson als auch derjenige, der unternehmerisch tätig ist, kann durch das Insolvenzverfahren von seinen Schulden befreit werden. Der Weg in die Restschuldbefreiung ist jedoch unterschiedlich ausgestaltet.  Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung bei Verbrauchern. Hierzu zählen Arbeitnehmer und Empfänger von Versorgungsleistungen genauso wie Rentner und Pensionäre. Es gilt auch für ehemals Selbständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind, sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.

Alle anderen Personen, also freiberuflich tätige Selbständige wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, Kleingewerbetreibende und Unternehmer können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens und dem sich gegebenenfalls anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen. Beim Regelinsolvenzverfahren wird die Schuldenregulierung ggfs. durch einen Insolvenzplan erreicht, der die Befriedigung der Gläubiger regelt.

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Betroffene muss nicht nur überschuldet, sondern zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig sein. Das bedeutet, dass es auf Dauer nicht möglich sein wird, die Schulden von den pfändbaren Einkommensanteilen oder seinem Vermögen zu tilgen. Als weitere Voraussetzung muss die Deckung bzw. Stundung der Verfahrenskosten gegeben sein.
Was kostet das Verfahren und wie funktioniert die Verfahrenskostenstundung?
Im gerichtlichen Insolvenzverfahren entstehen verschiedene Kosten, insbesondere Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter. Nach Abschluss der gerichtlichen Phase (=eröffnetes Insolvenzverfahren) beginnt die Wohlverhaltensperiode, in der der Insolvenzverwalter eine Vergütung erhält.

Diese Kosten sind grundsätzlich aus der Insolvenzmasse zu bestreiten. Diese umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während der Dauer des Insolvenzverfahrens erlangt. Die Vergütung des Verwalters während der Wohlverhaltensperiode ermittelt sich nach den Beträgen, die er aufgrund der Abtretungserklärung vereinnahmt, wobei er einen Anspruch auf eine Mindestvergütung hat.

Soweit die Insolvenzmasse (Vermögen und pfändbares Einkommen) voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken, sollte der Schuldner neben dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Damit können sämtliche anfallenden Kosten im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode gestundet werden. Sie werden mit den pfändbaren Einkommensanteilen und ggfs. neu erworbenem Vermögen zurückgezahlt. Wenn die Kosten während des sechsjährigen Verfahrens nicht vollständig beglichen werden konnten,  verlängert sich die Erstattungspflicht noch auf maximal vier Jahre. Sie bleibt beschränkt auf das evtl. neu erworbene Vermögen oder muss in angemessenen Raten vom pfändbaren Einkommen zurückgezahlt werden.

Eine Stundung der Verfahrenskosten wird nur bewilligt, wenn der Schuldner nicht wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283-283 c Strafgesetzbuch vorbestraft ist und ihm in den letzten 10 Jahren nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt (durch Bezahlung oder Stundung), wird kein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. kann ein laufendes Verfahren beendet werden.

Was bleibt für den Lebensunterhalt während des Insolvenzverfahrens?

Zusammen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner zugleich die Abtretung seiner Einkünfte erklären. Der Insolvenzverwalter erhält durch diese Abtretung den pfändbaren Anteil der Einkünfte des Schuldners direkt von dessen Arbeitgeber oder der Entgeltersatzstelle (z.B. Rentenkasse, Arbeitsamt, Krankenkasse) ausgezahlt.

Die Beträge für den Lebensunterhalt ergeben sich aus der Differenz des monatlichen Nettoeinkommens und der gem. der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge.

Höhere pfändbare Beträge ergeben sich, wenn zu dem Hauptverdienst noch Einkünfte aus einem Nebenjob hinzukommen oder wenn ausnahmsweise in den sog. Vorrechtsbereich gepfändet wird (z.B. für laufende Unterhaltsverpflichtungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung).

Welche Besonderheiten gibt es bei Unterhaltspflichten?
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder (ehemaligen) Ehepartnern berücksichtigt. Aus dem verbleibendem pfändungsfreiem Einkommen muss der aktuelle monatliche Unterhalt bezahlt werden. Geschieht dies nicht, wachsen Monat für Monat neue Unterhaltsschulden an, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Der Schuldner sollte versuchen, vor Beantragung der Insolvenz den Unterhaltstitel entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anpassen zu lassen.

Die Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit nehmen als Insolvenzforderung am Insolvenzverfahren teil und werden nach Beendigung des Verfahrens erlassen. Dies gilt nicht für rückständigen Unterhalt, den der Schuldner/Unterhaltspflichtige vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO).

Für den aktuellen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter sogar über die regulär pfändbaren Beträge gem. der Pfändungstabelle hinaus in den sog. Vorrechtsbereich pfänden lassen, so dass dem Schuldner von seinem Einkommen nur noch der sehr geringe Selbstbehalt verbleibt. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten.

 

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Für alle seit dem 01.10.2020 bei Gericht eingegangenen Insolvenzanträge, wird die Restschuldbefreiung drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt.

Wurde der Insolvenzantrag in der Zeit zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beim Insolvenzgericht eingereicht, erreicht man die Restschuldbefreiung in einer Zeit zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten.

 

 

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Der Schuldner wird grundsätzlich von allen Schulden, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden haben, befreit. Dies geschieht durch einen gerichtlichen Beschluss des Insolvenzgerichtes.

Für welche Schulden gilt die Restschuldbefreiung nicht?
Keine Restschuldbefreiung gibt es für Forderungen gegen den Schuldner aus

  • vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, sofern diese mit diesem Rechtsgrund durch den jeweiligen Gläubiger angemeldet werden
  • aus gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung, wenn der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig den Unterhalt nicht gewährt hat
  • Steuerforderungen des Finanzamtes aus Steuerhinterziehung und für andere Steuerstraftaten, für die der Schuldner rechtskräftig verurteilt worden ist
  • Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder
  • für Forderungen aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden

und für Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstanden sind.

Kann mir die Restschuldbefreiung insgesamt verweigert werden?

Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen, wenn der Schuldner sich „unredlich“ verhält. Hierzu zählt

  • die Verurteilung wegen einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens,
  • schriftliche Falschangaben oder unvollständige Angaben in den letzten drei Jahren vor dem Antrag um Kredite zu erhalten oder Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten oder Verschwendung von Vermögen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag.

Diese Tatbestände können auch zur Versagung führen, wenn sie während des laufenden Insolvenzverfahrens eintreten. Ebenso wie folgendes Fehlverhalten des Schuldners, während oder nach der Antragstellung eines Insolvenzverfahrens:

  • Verletzung der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag und den dazugehörigen Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnissen,
  • Verletzung der Verpflichtung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während des Insolvenzverfahrens bzw. zur Bemühung um eine solche oder Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit.
Kann ich nach erteilter Restschuldbefreiung ein neues Insolvenzverfahren beantragen?

Nicht für eine Dauer von 11 Jahren ab dem Datum der Restschuldbefreiung. Dies gilt für alle ab dem 01.10.2020 beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzanträge. Achtung! Die Restschuldbefreiung in dem Folgeverfahren erlangt man erst nach fünf Jahren.

Für Anträge die vor dem 30.09.2020 bei Gericht eingegangen sind, verbleibt es bei einer Sperrfrist von 10 Jahren, bis ein erneuter Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden kann.

Die Stufen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Der Weg aus der Überschuldung führt über insgesamt 3 Stufen, die jeweils zur Entschuldung führen können:   Stufe 1: Die außergerichtliche Einigung Stufe 2: Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Stufe 3: das vereinfachte Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung    

Stufe 1:

Die außergerichtliche Einigung

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist vor der Antragstellung beim Amtsgericht zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Einigung von vorneherein aussichtslos erscheint, weil kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder eine Vielzahl von Gläubigern berücksichtigt werden muss. Dieser Einigungsversuch muss ernsthaft sein, dass bedeutet, dass gewisse Maßstäbe anzulegen sind:

  • es müssen alle Gläubiger beteiligt werden
  • die Verteilung muss auf der Grundlage ein Planes erfolgen.

Inhaltlich kann sich der Schuldner mit seinen Gläubigern auf jede erdenkliche Lösung einigen, z.B. auf einmalige Zahlungen, feste oder flexible monatliche Raten (d.h. abhängig vom jeweils pfändbaren Einkommen) und im Gegenzug auf teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass. Die Gläubiger müssen nicht besser gestellt werden, als in einem späteren Insolvenzverfahren, d.h. auch so genannte flexible „Nullpläne“, in denen wegen der Unpfändbarkeit des Einkommens derzeit keine Beträge angeboten werden können, sind zulässig und in der Praxis üblich. Ein Vergleich kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger den vorgeschlagenen Regelungen zustimmen. Mit der Erfüllung der Vereinbarungen wird der Schuldner dann schuldenfrei. Widerspricht jedoch schon lediglich ein Gläubiger dem angebotenen Vergleich, gilt der Einigungsversuch als gescheitert. Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nun innerhalb von sechs Monaten beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, sofern eine „geeignete Person“ oder „geeignete Stelle“ die ordnungsgemäße Durchführung und das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigt. „Geeignete Personen“ sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, „geeignete Stellen“ sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer anerkannt sind. Die Anschrift der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Schuldnerberatungsstelle  kann im Internet herausgefunden werden. Die Angebote der Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände sind in der Regel kostenlos für die Schuldner, im Gegensatz zu den Beratungsangeboten der gewerblichen Schuldenregulierer oder der rechtsberatenden Berufe.  

Stufe 2:        

Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann innerhalb von 6 Monaten ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht (Wohnort des Schuldners) gestellt werden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es die Möglichkeit eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Hierbei kann versucht werden, einen gerichtlichen Vergleich unter Umständen auch gegen den Willen einer Minderheit der Gläubiger in Kraft zu setzen. Voraussetzung ist, dass es überhaupt eine Erfolgsaussicht gibt. Ob dieser erneute Einigungsversuch durchgeführt wird, entscheidet der Insolvenzrichter. Antragsformulare für den Verbraucherinsolvenzantrag können beim Amtsgericht angefordert oder auf dem Justizportal des Bundes und der Länder ausgedruckt werden. In der Regel helfen jedoch diejenigen anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder Personen, die auch den außergerichtlichen Einigungsversuch für den Schuldner durchgeführt haben. Der schriftliche Antrag muss folgendes enthalten: – die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung, – ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis, – ein Verzeichnis aller Gläubiger und deren Forderungen, – den Schuldenbereinigungsplan, – den Antrag auf Restschuldbefreiung, – eine Abtretung an den Treuhänder, – die Erklärung, dass alle Angaben vollständig und richtig sind. Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und der Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. Es kann inhaltlich derselbe sein, der außergerichtlich angeboten wurde – oder ein völlig anderer. Als „angemessen“ gilt der Plan dann, wenn den Gläubigern das angeboten wird, was sie auch in einem Insolvenzverfahren erhalten würden. Gelangt das Insolvenzgericht zu der Auffassung, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, entfällt dieses Verfahren und es geht mit dem gerichtlichen Insolvenzverfahren (Stufe 3) weiter. Falls das Insolvenzgericht jedoch auf einem zweiten Einigungsversuch besteht, leitet es den Schuldenbereinigungsplan mit dem eingereichten Vermögensverzeichnis allen Gläubigern zu. Ein entscheidender Vorteil zum außergerichtlichen Einigungsversuch ist, dass jetzt nicht mehr alle Gläubiger, sondern nur noch die Mehrheit (nach Anzahl und nach Schuldsummen) zustimmen muss. Die fehlende Zustimmung von Gläubigern kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Schuldners ersetzen. Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen, endet das gerichtliche Verfahren. Der Schuldner muss die Vereinbarungen einhalten und ist nach deren Erfüllung von den restlichen Schulden befreit. Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls oder hat sich das Gericht gegen die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens entschieden, prüft es, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des eigentlichen Verbraucher-Insolvenzverfahrens vorliegen.  

Stufe 3: 

Das vereinfachte Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode

 Folgende Voraussetzungen sind vom Gericht vor der Eröffnung des Verfahrens zu überprüfen:

  • Zulässigkeit des Antrages gem. § 287 a Abs. 2 InsO (Das Gericht prüft in einer Eingangsentscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits absehbar sind)
  • zulässiger Personenkreis
  • drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit
  • Deckung bzw. Stundung der Verfahrenskosten

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der das pfändbare Sach- und Geldvermögen des Schuldners verwertet. Der pfändbare Betrag des monatlichen Einkommens bemisst sich, wie bei der Einzelzwangsvollstreckung (z.B. Lohnpfändung) auch, nach der Pfändungstabelle gem. § 850 c ZPO. Die Durchführung des Verfahrens wird öffentlich bekannt gemacht (im Internet, im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte, in der SCHUFA, im Bundesanzeiger), damit auch evtl. „vergessene“ Gläubiger die Möglichkeit haben, dem Verfahren beizutreten und ihre Forderung bei Gericht anzumelden. Auch der Arbeitgeber erfährt, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn der Insolvenzverwalter schickt die im Antrag unterschriebene Abtretungserklärung an den Arbeitgeber. Damit wird sichergestellt, dass zukünftig nur noch der unpfändbare Anteil des Lohnes an den Schuldner ausgezahlt wird und der pfändbare Betrag direkt an den Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger überwiesen wird. In Ausnahmefällen kann der Insolvenzverwalter entscheiden, hiervon abzusehen. Dies wird er insbesondere dann tun, wenn die Arbeitsstelle dadurch gefährdet würde und der Schuldner zuverlässig den pfändbaren Betrag monatlich freiwillig an ihn abführt. Über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht zunächst vorläufig im Schlusstermin durch Beschluss. Die Gläubiger können nun Gründe vorbringen, die eine Schuldenbefreiung für den Schuldner verhindern. Die Restschuldbefreiung ist nur zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und einer der nachfolgenden Versagungsgründe von dem Gläubiger glaubhaft gemacht worden ist.  

Der Schuldner:

  • wurde wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten) rechtskräftig verurteilt,
  • hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wurde die Restschuldbefreiung bereits wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt oder er wurde in dem Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und dem Ablauf der Abtretungserklärung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt (dies gilt nur für Verfahren, die vor dem 01.07.2014 eröffnet worden sind).
  • hat im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben,
  • der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, die nach der Insolvenzordnung bestehen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
  • Er hat in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, der Gläubiger und der bestehenden Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.

Werden keine Versagensgründe festgestellt, kündigt das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung endgültig erhalten wird, wenn er in der anschließenden Wohlverhaltensperiode den sogenannten Obliegenheiten nachkommt. Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen, wenn das evtl. vorhandene Vermögen verwertet ist. Die o.g. Versagungsgründe gem. § 290 InsO können bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach 211 Abs. 1 InsO (Einstellung des Insolvenzverfahrens) jederzeit schriftlich gestellt werden, entschieden wird über den Versagungsantrag erst nach dem Schlusstermin. Versagungsgründe, die erst nach diesem Termin bekannt werden, können nachträglich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung geltend gemacht werden, jedoch innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis des Gläubigers über das Vorliegen des Versagungsgrundes.  

Wohlverhaltensperiode

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Gericht muss der Arbeitgeber oder die Entgeltersatzkasse des Schuldners weiterhin die pfändbaren Beträge des Einkommens (gem. Pfändungstabelle) an den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abführen. Für die Restlaufzeit des Verfahrens (bis zum Ablauf von sechs Jahren ab dem Tag der Verfahrenseröffnung) muss sich der Schuldner gegenüber den Gläubigern „wohl verhalten“. In dieser sogenannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen.  

Er ist insbesondere verpflichtet:

  • zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
  • jeden Wechsel des Wohnortes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein vorgenanntes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Insolvenzverwalter auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über Bezüge und Vermögen zu erteilen.
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Insolvenzverwalter zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
  • Soweit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, obliegt es dem Schuldner die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten und wird dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung widerrufen werden. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Die Erwerbsobliegenheit gilt seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst (wie früher) in der Wohlverhaltensperiode.  

Restschuldbefreiung

Hält der Schuldner diese Verpflichtungen ein, erteilt das Insolvenzgericht nach Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung endgültig. Die Möglichkeit der Verfahrensverkürzung wurde bereits erläutert. (s. Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?) Nur wenige Verbindlichkeiten sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen. (s. Für welche Schulden gilt die Restschuldbefreiung nicht?) Außerdem werden nur Schulden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, von der Restschuldbefreiung erfasst, nicht also neue Schulden! Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass der Schuldner seinen laufenden monatlichen Verpflichtungen zukünftig immer nachkommt, damit keine neuen Schulden entstehen! Problematisch wird dies mitunter in Bezug auf die Zahlung des monatlichen Unterhalts für Kinder oder getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner. (s.o. Welche Besonderheiten gibt es bei Unterhaltspflichten?) Sind gestundete Verfahrenskosten und Vergütungen für den Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensperiode noch nicht vom Schuldner erstattet worden (z.B. über die Abführung pfändbarer Beträge), muss der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung ggfs. diese Kosten an die Staatskasse zurückzahlen.  (s. Was kostet das Verfahren und wie funktioniert die Verfahrenskostenstundung?) Endgültige Sicherheit über die Restschuldbefreiung hat der Schuldner erst ein Jahr nach deren Erteilung. Bis dahin können die Gläubiger noch evtl. vorgefallene Verstöße gegen die Obliegenheiten bei Gericht melden und den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragen. Restschuldbefreiung gilt nicht automatisch auch für Bürgen und Mitverpflichtete. Diese benötigen ggfs. ein eigenes Insolvenzverfahren.

Wer erfährt von einem Verbraucherinsolvenzverfahren?

Wie bereits erläutert, ist das Insolvenzgericht  verpflichtet, einige Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen. Dies geschieht zum einen durch eine Veröffentlichung im Internet, im Bundesanzeiger und (selten) in der regionalen Presse. Ansonsten wird das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich als schriftliches Verfahren durchgeführt.

 

Der Arbeitgeber des Schuldners wird durch die Offenlegung der Abtretung durch den Treuhänder über das beantragte Insolvenzverfahren informiert.

 

Der Vermieter der privaten Wohnung erfährt möglicherweise ebenfalls von dem Insolvenzverfahren, weil manche Treuhänder gegenüber dem Vermieter vorsorglich erklären, dass sie für evtl. neu entstehende Mietschulden nicht haften werden, sondern dass die Mietzahlungen nur vom Mieter zu leisten sind. Bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens sollte darauf geachtet werden, dass keine Mietschulden bestehen.

 

Das Kreditinstitut bzw. die Bank, bei der der Schuldner ein Girokonto führt, erfährt auf jeden Fall aus der Schufa oder der Veröffentlichung im Bundesanzeiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Girokonto wird dann zunächst für den Schuldner gesperrt,  jedoch nur so lange, bis der Treuhänder die Weiterführung als Guthabenkonto gegenüber der Bank genehmigt. Einige Treuhänder verlangen die Bereithaltung eines Pfändungsschutzkontos, um sicherzugehen, dass alle Geldeingänge, die über dem Pfändungsfreibetrages des P-Kontos liegen, ihnen zufließen.