Wenn eine Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung der Zahlungsstörung an die SCHUFA bezahlt worden ist, wird bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 3 Jahren auf 1,5 Jahre verkürzt.

Die Regelung ist seit dem 01.01.2025 in Kraft getreten.

Diese drei Bedingungen müssen alle erfüllt sein, um bei einmaligen Zahlungsstörungen die verkürzte Speicherfrist nutzen zu können:

  • Der Ausgleich der Zahlungsstörung ist innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die SCHUFA erfolgt.
  • Bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich dürfen keine weiteren Negativdaten zu der Person an die SCHUFA gemeldet worden sein.
  • Es dürfen überdies keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Betroffenen selbst nicht tätig werden. Seit dem 01.01.2025 wird die Information über eine ausgeglichene Zahlungsstörung automatisch nach 18 Monaten bei der SCHUFA gelöscht.

Mehr erfahren Sie auf der Seite der SCHUFA.