Hätten sie es gewusst? Nur gut 53 % aller Beschäftigten in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld. Dies wurde in einer Online-Befragung des Internetportals Lohnspiegel.de ermittelt. In der Zeit von November 2022 und Ende Oktober 2023 hatten sich mehr als 40.000 Beschäftigte an dieser Befragung beteiligt.

Wenn Sie zu den Menschen gehören, die auch in diesem Jahr Weihnachtsgeld erhalten und zugleich Pfändungen beim Arbeitgeber und/oder auf Ihrem Gehaltskonto haben, müssen Sie unter Umständen aktiv werden, um das Weihnachtsgeld zu schützen.

Pfändung Ihres Kontos

Besteht eine Pfändung auf Ihrem Konto, haben Sie sicherlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet. Bitte prüfen Sie sofort bei Eingang des Weihnachtsgeldes, ob Ihr vorhandener Freibetrag (unter Umständen ist dieser bereits aufgrund vorhandener Unterhaltspflichten erhöht) ausreicht, um – neben Ihren anderen Einkünften – auch das zusätzlich eingegangene Weihnachtgeld zu schützen.

Wenn der Freibetrag nicht ausreichend ist, müssen Sie sofort beim Vollstreckungsgericht, bzw. bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (z.B. Krankenkasse, Stadt, Finanzamt) bei deren Vollstreckungsstelle, einen Antrag stellen, dass das zusätzlich gezahlte Weihnachtsgeld gesondert geschützt und an Sie ausgezahlt werden kann.

Pfändung bei Ihrem Arbeitgeber

Sollte Ihr Lohn bzw. Ihr Gehalt gepfändet sein, müssen Sie nicht tätig werden. Ihr Arbeitgeber kennt die gesetzlichen Regelungen zur (teilweisen) Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes und muss Ihnen die unpfändbaren Teile Ihres Weihnachtsgeldes auszahlen. Kontrollieren Sie aber auf jeden Fall Ihre Lohnbescheinigung, ob der Arbeitgeber dies auch getan hat.

Was bleibt Ihnen von Ihrem Weihnachtsgeld?

Die Regelungen zur (teilweisen) Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes stehen in der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nicht pfändbar ist ein Weihnachtsgeld, welches die Hälfte des aufgerundeten Pfändungsfreibetrages nach dem § 850c Absatz 1 Nummer 3 ZPO nicht übersteigt. In 2023 wären dies 1.402,28 €, aufgerundet 1.410,00 €.

Weihnachtsgeld ist daher 2023 bis zu einem Betrag in Höhe von 705,00 € nicht pfändbar. Darüberhinausgehende Beträge unterliegen der Pfändung.

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