NEU ist , dass die Schuldnerbera­tung nun auch Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder auch dem AsylbLG, so­wie Nachzahlungen von Kindergeld und Kindergeldzuschlag bescheinigen darf. Es kann nur die tatsächliche Nachzahlung bescheinigt werden.

Arbeitslosengeld I, Rente, Kranken­geld, Leistungen der Pflegekasse so­wie Arbeitseinkommen können bis zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 500,00 € bescheinigt werden. Übersteigt die Nachzahlung 500,00 €, ist ein Antrag beim Vollstreckungsge­richt notwendig.