Schuldner*innen bleibt mit Wirkung vom 01.07.2024 mehr von ihrem Einkommen. Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hatte beschlossen, die Pfändungsfreibeträge zu erhöhen. Die Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum der Schuldner*innen und der Personen, denen er/sie zu Unterhalt verpflichtet ist. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Hieraus resultiert eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag bei einer Pfändung von Einkommen stieg zum 01.07.2024 auf 1.499,99 €.

Dieser Freibetrag erhöht sich aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten entsprechend.

Pfändung beim Arbeitgeber

 

Der Arbeitgeber ist bei Arbeitnehmer*innen, bei denen eine Lohnpfändung oder die Offenlegung einer Abtretung vorliegt, verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu berück-sichtigen. Dies gilt auch für laufende Pfändungen und Abtretungen. Es ist ratsam, beim Arbeitgeber oder bei der Behörde, die Sozialleistungen gewährt, darauf zu achten, dass die neue Pfändungstabelle auch wirklich zum Ansatz kommt.

Sollte, z.B. der Arbeitgeber, die neuen Freibeträge versehentlich nicht beachtet haben und zu viel an den Gläubiger auskehren, kann der/die Schuldner*in die Rückzahlung der zu viel gepfändeten Beträge verlangen.

Pfändungstabelle

 

Zur seit dem 01.07.2024 geltenden Pfändungstabelle gelangen Sie hier.