Schuldner*innen bleibt mit Wirkung vom 01.07.2023 mehr von ihrem Einkommen. Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hatte beschlossen, die Pfändungsfreibeträge zu erhöhen.

Die Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum der Schuldner*innen und der Personen, denen er/sie zu Unterhalt verpflichtet ist.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Hieraus resultiert eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag bei einer Pfändung von Einkommen steigt zum 01.07.2023 auf 1.409,99 €.

 

Dieser Freibetrag erhöht sich aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten wie folgt:

Unterhaltsberechtigte Freigrenze bis zum 30.06.2023 in Euro Freigrenze ab dem 01.07.2023 in Euro
0 1.339,99 1.409,99
1 1.839,99 1.939,99
2 2.109,99 2.229,99
3 2.389,99 2.519,99
4 2.669,99 2.819,99
5 2.949,99 3.109,99

 

Pfändung beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist bei Arbeitnehmer*innen, bei denen eine Lohnpfändung oder die Offenlegung einer Abtretung vorliegt, verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu berücksichtigen. Dies gilt auch für laufende Pfändungen und Abtretungen. Es ist ratsam, beim Arbeitgeber oder bei der Behörde, die Sozialleistungen gewährt, darauf zu achten, dass die neue Pfändungstabelle auch wirklich zum Einsatz kommt.

Sollte der Arbeitgeber, weil er die neuen Freibeträge versehentlich nicht beachtet hat, zu viel an den Gläubiger auskehren, kann der/die Schuldner*in die Rückzahlung der zu viel gepfändeten Beträge vom Arbeitgeber verlangen.

 

Pfändungstabelle

Zur ab dem 01.07.2023 geltenden Pfändungstabelle gelangen Sie hier.