Zwangsvollstreckung

Gläubigern bieten sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung verschiedene Möglichkeiten, ihre Forderungen zu realisieren. Unter welcher Voraussetzung eine Zwangsvollstreckung zulässig ist und welche konkreten Maßnahmen dem Gläubiger zur Verfügung stehen, möchten wir Ihnen im Folgenden zeigen.

 

Vollstreckungstitel
Um die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner zu betreiben bedarf es eines Vollstreckungstitels. Die gängigsten Titel sind (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Vollstreckungsbescheide, die im Rahmen des Mahnverfahrens entstehen
  • Urteile
  • Notarielle Urkunden
  • Vergleiche
  • Kostenfestsetzungs- und Unterhaltfestsetzungsbeschlüsse
Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Wird auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert oder ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Das Amtsgericht überprüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Aus diesem Grund ist es notwenig, den Mahnbescheid auf Inhalt und Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Fehler im Mahnbescheid vorliegen, muss fristgerecht Widerspruch beim Gericht eingelegt werden.

Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, das beigefügte Widerspruchsformular ausgefüllt ans Gericht zu senden. Es besteht auch die Möglichkeit des Teilwiderspruchs, wenn lediglich einzelne Bestandteile des Mahnbescheides nicht korrekt sind.

Ein Widerspruch sollte nur aus berechtigtem Anlass eingelegt werden, da weitere Kosten entstehen können, wenn der Gläubiger bei einem möglichen Prozess Recht bekommt.

Erfolgt kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kann der Gläubiger nach zwei Wochen beim Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtskräftiger Titel, wie auch Urteile, notarielle Anerkenntnisse etc.

Dieser berechtigt den Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verjährungsfrist einer titulierten Forderung beträgt 30 Jahre.

Wenn die Forderung (ganz oder teilweise) unbegründet ist, kann vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen beim Gericht Einspruch eingelegt werden. Durch diesen Einspruch können Vollstreckungshandlungen des Gläubigers allerdings nicht verhindert werden. Aus diesem Grund sollte gleichzeitig die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft, früher eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid, dient der Information des Gläubigers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Der Gerichtsvollzieher kann direkt im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch die Vermögensauskunft abnehmen.

Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner unter anderem seine Kontoverbindung, seinen Arbeitgeber, eventuelle Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände angeben. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass falsche Angaben strafbar sind.

Sollte der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung zum Abgabetermin der Vermögensauskunft nicht erscheinen, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Erzwingungshaft an. Durch die Haft soll der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen werden.

Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die Vermögensauskunft abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten inhaftiert werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit vermindert die Schulden beim Gläubiger jedoch nicht.

Gerichtsvollzieher können bei einer Forderung ab 500,00 € Fremdauskünfte zu Arbeitsverhältnissen, Konten oder Kraftfahrzeugen bei Krankenkassen, Rentenversicherungen oder dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen.

Die Abgabe der Vermögensauskunft wird beim Vollstreckungsgericht sowie bei der SCHUFA eingetragen.

Geht ein Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft eine neue Zahlungsverpflichtung ein, die er nicht aus seinem Einkommen begleichen kann, macht er sich unter Umständen wegen Betruges strafbar.

Sachpfändung
Als Sachpfändung bezeichnet man die Beschlagnahme eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher oder einen Vollstreckungsbeamten im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist ein Pfändungsauftrag und ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel.

Der Gerichtsvollzieher kündigt seinen Besuch i.d.R. schriftlich an. Sollte er dennoch unangekündigt erscheinen und Sie nicht antreffen, hinterläßt er eine Nachricht mit der Information, wann er wiederkommt. Zu diesem Termin sollten Sie auf alle Fälle zu Hause sein.

Normale Wohnungseinrichtungen sowie übliche Haushaltsgeräte (z. B. auch der Fernseher) sind nicht pfändbar. Gleichwohl kann der Gerichtsvollzieher unpfändbare Gegenstände, die einen hohen Wert haben, gegen einen günstigeren Gegenstand austauschen.

Pfändbares Gut nimmt der Gerichtsvollzieher mit (wertvollen Schmuck, Wertpapiere, wertvolle Gemälde u. ä.) oder versieht sie mit einem Pfandsiegel. Die gepfändeten Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher versteigert.

Der Gerichtsvollzieher kann bei einer fruchtlosen Pfändung auf Gläubigerantrag die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.

Lohnpfändung

Wenn der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel erwirkt hat (beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid), kann er durch einen beim Gericht beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung veranlassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gläubiger die pfändbaren Beträge, die nach der aktuell gültigen Pfändungstabelle errechnet werden, zu überweisen. Da sich die Höhe des pfändbaren Einkommens nach der Einkommenshöhe und den Unterhaltspflichten richtet, ist es besonders wichtig, dass dem Arbeitgeber die unterhaltspflichtigen Personen nachgewiesen werden (Lohnsteuerkarte, Lebendbescheinigung etc.). Liegen dem Arbeitgeber mehrere Pfändungen vor, werden diese nach dem Eingangsdatum beim Arbeitgeber befriedigt.

Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der vom Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung tituliert ist (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich etc.)

Bei öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Arbeitsamt usw.) genügt der Bescheid.

Durch eine Kontopfändung wird das Kreditinstitut (als Drittschuldner) verpflichtet, sämtliches Guthaben auf dem Konto oder den Konten an den pfändenden Gläubiger zu überweisen.

Nach Zustellung des Beschlusses darf die Bank vier Wochen weder an den Kontoinhaber noch den Gläubiger auszahlen. Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften werden nicht mehr ausgeführt.

Wie Sie ihr Konto schützen können, erfahren Sie hier.

Wir sind für Sie da: