Kooperation von Caritasverband und Diakonischem Werk

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Tipps für Schuldner

Auf dieser Seite erhalten sie erste Tipps zum Thema Schuldnerschutz sowie Antworten auf zentrale Fragen, die für Schuldner von Bedeutung sind.

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMahnbescheid

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterVollstreckungsbescheid

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterGerichtsvollzieher

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterEidesstattliche Versicherung

Öffnet internen Link im aktuellen FensterKontopfändung/ Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterLohnpfändung

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPfändungsfreigrenzen

Mahnbescheid

Wird auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert oder ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Das Amtsgericht überprüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Aus diesem Grund ist es notwenig, den Mahnbescheid auf Inhalt und Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Fehler im Mahnbescheid vorliegen, muss fristgerecht Widerspruch beim Gericht eingelegt werden.

Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, das beigefügte Widerspruchsformular ausgefüllt ans Gericht zu senden. Es besteht auch die Möglichkeit des Teilwiderspruchs, wenn lediglich einzelne Bestandteile des Mahnbescheides nicht korrekt sind.

Ein Widerspruch sollte nur aus berechtigtem Anlass eingelegt werden, da weitere Kosten entstehen können, wenn der Gläubiger bei einem möglichen Prozess Recht bekommt.

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Vollstreckungsbescheid

Erfolgt kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kann der Gläubiger nach 2 Wochen beim Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtskräftiger Titel, wie auch Urteile, notarielle Anerkenntnisse etc.

Dieser berechtigt den Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Wenn die Forderung (teil-) unbegründet ist, kann vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen beim Gericht Einspruch eingelegt werden. Durch diesen Einspruch können Vollstreckungshandlungen des Gläubigers allerdings nicht verhindert werden. Aus diesem Grund sollte gleichzeitig die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.

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Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamter

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist. Er untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Seine wichtigste Aufgabe ist die Zwangsvollstreckung.

Forderungen könne auch von öffentlichen Stellen durch entsprechend befugte Außendienstmitarbeiter eigenständig und zwangsweise vollstreckt werden. Diese Mitarbeiter bezeichnet man als Vollstreckungsbeamte.

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Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

Als Sachpfändung bezeichnet man die Beschlagnahme eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher oder einen Vollstreckungsbeamten im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist ein Pfändungsauftrag und ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel.

Der Gerichtsvollzieher kündigt seinen Besuch i.d.R. schriftlich an. Normale Wohnungseinrichtungen sowie übliche Haushaltsgeräte (z. B. auch der Fernseher) sind nicht pfändbar.

Pfändbares Gut nimmt der Gerichtsvollzieher mit (wertvollen Schmuck, Wertpapiere, wertvolle Gemälde u. ä.) oder versieht sie mit einem Pfandsiegel.

Der Gerichtsvollzieher kann bei einer fruchtlosen Pfändung auf Gläubigerantrag die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.

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Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung, früher Offenbarungseid, dient der Information des Gläubigers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Der Gläubiger muss einen Antrag zur Abgabe der EV beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, unter denen der Schuldner verpflichtet ist, die EV abzugeben. Diese sind:

a) der Gläubiger wurde nicht vollständig befriedigt

b) der Gläubiger macht glaubhaft, durch die Pfändung nicht vollzählig befriedigt zu werden

c) der Schuldner hat die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert

d) der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen.

Der Gerichtsvollzieher kann direkt im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch die EV abnehmen.

Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner unter anderem seine Kontoverbindung, seinen Arbeitgeber, eventuelle Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände angeben. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass falsche Angaben strafbar sind.

Sollte der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung zum Abgabetermin der EV nicht erscheinen, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Erzwingungshaft an. Durch die Haft soll der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.

Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die EV abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten inhaftiert werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit vermindert die Schulden beim Gläubiger jedoch nicht.

Die Abgabe der EV wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht sowie bei der SCHUFA eingetragen.

Geht ein Schuldner nach Abgabe der EV eine neue Zahlungsverpflichtung ein, die er nicht aus seinem Einkommen begleichen kann, macht er sich wegen Betruges strafbar.

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Kontopfändung/P-Konto

 

Achtung! Seit dem 01.01.2012 ist Kontenpfändungsschutz nur noch über das P-Konto möglich.

Fragen zum P-Konto beantworten wir Ihnen gerne während unserer Persönlichen Sprechstunde und in der Telefonsprechstunde.

 

A. Allgemeines zur Kontopfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der vom Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung tituliert ist (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich etc.)

Bei öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Arbeitssamt usw.) genügt der Bescheid.

Durch eine Kontopfändung wird das Kreditinstitut (als Drittschuldner) verpflichtet, sämtliches Guthaben auf dem Konto oder den Konten an den pfändenden Gläubiger zu überweisen.

Nach Zustellung des  Beschlusses darf die Bank vier Wochen weder an den Kontoinhaber noch den Gläubiger auszahlen. Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften werden nicht mehr ausgeführt.

B. Seit dem 01.01.2012 ist Kontenpfändungsschutz nur noch über ein P-Konto möglich.

So hat nunmehr jeder Kontoinhaber einen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung muss persönlich oder durch den persönlichen Vertreter mit der kontoführenden Bank vereinbart werden.

Das P-Konto wird als Einzelkonto geführt. Gemeinsam geführte Konten (z.B. bei Eheleuten) können nicht in P-Konten umgewandelt werden.

Das Führen von mehreren P-Konten ist nicht zulässig. Die SCHUFA wird über die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto informiert.

C. Funktion des P-Kontos

1. Basispfändungsschutz

Grundsätzlich besteht auf dem P-Konto ein Basispfändungsschutz von derzeit 1028,89 € je Kalendermonat. Da die Nutzung des Pfändungsfreibetrags ein Guthaben auf dem Konto voraussetzt, ist es sinnvoll, das Konto im Plus zu führen.

Der Betrag in Höhe von 1028,89 € ist, unabhängig von der Art der Einkünfte, vor dem Zugriff eines pfändenden Gläubigers geschützt. Die Bank kann neben der Auszahlung des Geldes, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge weiter ausführen.

 

2. Erhöhung des Basispfändungsschutzes

Je nach der Lebenssituation des Kontoinhabers kann der Basispfändungsschutz erhöht werden.

Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Kontoinhaber anderen Personen Unterhalt gewährt, Kindergeld bezieht oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt.

 

Es gelten dann die folgenden erhöhten Freibeträge:

Freibetrag

Unterhaltsverpflichtungen für:

1.416,11 €

1 Person

1.631,84 €

2 Personen

1.847,57 €

3 Personen

2.063,30 €

4 Personen

2.279,03 €

5 Personen und mehr

Darüber hinaus können einmalige Sozialleistungen (Kosten für Klassenfahrten, Erstausstattung etc.) oder das Kindergeld, welches auf das gepfändete P-Konto überwiesen wird, pfändungsfrei gestellt werden.

 

3. Bescheinigung

Um die Erhöhung des Basispfändungsschutzes in Anspruch zu nehmen, muss der Kontoinhaber seiner Bank die Umstände, die zu einer Erhöhung des Basispfändungsschutzes berechtigen, durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch einen Freigabebeschluss des Amtsgerichts nachweisen.

Die Bank darf, aufgrund rechtlicher Bestimmungen, Bescheinigungen nur von folgenden Stellen akzeptieren:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • Geeignete Personen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen)

 

4. Freigabebeschluss des Amtsgerichts

Ist notwendig, wenn

  • eine Kontenpfändung vorliegt
  • keine Bescheinigung vorgelegt werden kann
  • ein erhöhter Basispfändungsschutz erforderlich ist

 

E. Wie hilft die Zentrale Schuldnerberatung Bonn

Als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung stellt die Zentrale Schuldnerberatung Bonn die Bescheinigung zur Erhöhung des Basispfändungsschutzes gerne während der Persönlichen Sprechstunde aus.

Grundsätzliche Fragen zum Kontenpfändungsschutz beantworten wir Ihnen auch gerne während unserer Persönlichen Sprechstunde und in der Telefonsprechstunde

Wir haben die Informationen zum P-Konto nochmals in einem Infoblatt (zum ausdrucken) zusammengefasst:

Infoblatt der Zentralen Schuldnerberatung Bonn zum P-Konto

Infoblätter (u.a. zum P-Konto) in arabischer, englischer, französischer, italienischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache, enthält die Seite der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen:

http://www.schuldnerberatung-hessen.de/informationsblaetter.html

Darüber hinaus sind im Internet diverse weitere Seiten zum Thema P-Konto zu finden.

Wir empfehlen Ihnen folgende Seite:

http://f-sb.de/service_ratgeber/pkonto/pkonto.htm

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Lohnpfändung

Wenn der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel erwirkt hat (beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid), kann er durch einen beim Gericht beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung veranlassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gläubiger die pfändbaren Beträge, die nach der aktuell gültigen Pfändungstabelle errechnet werden, zu überweisen.

Da sich die Höhe des pfändbaren Einkommens nach der Einkommenshöhe und den Unterhaltspflichten richtet, ist es besonders wichtig, dass dem Arbeitgeber die unterhaltspflichtigen Personen nachgewiesen werden (Lohnsteuerkarte, Lebendbescheinigung etc.).

Liegen dem Arbeitgeber mehrere Pfändungen vor, werden diese nach dem Eingangsdatum beim Arbeitgeber befriedigt.

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Pfändungsfreigrenzen

Das Bundesjustizministerium hat am 17.05.2011 im Bundesgesetzblatt die neue, ab dem 01.07.2011 geltende, Pfändungsfreigrenzenverordnung veröffentlicht.

Zur aktuellen Broschüre "Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen" gelangen Sie hier: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

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