Insolvenzverfahren
Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen zum Thema Insolvenzverfahren:
Zur Entstehung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens
Wem hilft das Verbraucher-Insolvenzverfahren?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Was kostet das Verfahren und wie funktioniert die Verfahrenskostenstundung?
Was bleibt für den Lebensunterhalt während des Insolvenzverfahrens?
Welche Besonderheiten gibt es bei Unterhaltspflichten?
Zur Entstehung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens
Schulden werden dann zum Problem, wenn aus einer Verschuldung eine Überschuldung wird. Das kann viele Ursachen haben: Häufig führt der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine fehlgeschlagene Existenzgründung dazu, dass das verfügbare Einkommen nicht mehr ausreicht, um die laufenden Verbindlichkeiten auszugleichen.
Aber auch Krankheit, familiäre Probleme wie Trennung und Scheidung, zu teure Neuanschaffungen oder Schwierigkeiten mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung können der Grund dafür sein, dass die Grenze von der "Ver"-Schuldung zur "Über"-Schuldung überschritten wird.
Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung am 01. Januar 1999 ist ein Verfahren geschaffen worden, mit dem sich überschuldete Personen von ihren Verbindlichkeiten befreien können, ohne dass die berechtigten Interessen der Gläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung vernachlässigt werden.
Ende 2001 wurden die Bestimmungen vom Gesetzgeber nochmals überarbeitet, um auch völlig mittellosen Schuldnerinnen und Schuldnern eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Redliche Schuldnerinnen und Schuldner bekommen so eine Chance zum wirtschaftlichen Neuanfang. Aktuell befindet sich eine erneute Reform im Gesetzgebungsverfahren.
Wem hilft das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Jeder, also eine Privatperson aber auch derjenige, der unternehmerisch tätig ist, kann durch das Insolvenzverfahren von seinen Schulden befreit werden. Der Weg in die Restschuldbefreiung ist jedoch unterschiedlich ausgestaltet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung bei Verbrauchern. Hierzu zählen Arbeitnehmer und Empfänger von Versorgungsleistungen genauso wie Rentner und Pensionäre. Es gilt auch für ehemals Selbständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind, sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.
Alle anderen Personen, also freiberuflich tätige Selbständige wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, Kleingewerbetreibende und Unternehmer können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens und dem sich gegebenenfalls anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen.
Beim Regelinsolvenzverfahren wird die Schuldenregulierung ggfs. durch einen Insolvenzplan erreicht, der die Befriedigung der Gläubiger regelt. Kommt ein solcher Plan jedoch nicht zustande, steht auch diesen Personen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wie den Verbrauchern das Restschuldbefreiungsverfahren offen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier:
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Betroffene muss nicht nur überschuldet, sondern zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig sein. Das bedeutet, dass es auf Dauer nicht möglich sein wird, die Schulden von den pfändbaren Einkommensanteilen (Informationen zu den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz) oder seinem Vermögen zu tilgen. Als weitere Voraussetzung muss die Deckung bzw. Stundung der Verfahrenskosten gegeben sein.
Was kostet das Verfahren und wie funktioniert die Verfahrenskostenstundung?
Im Insolvenzverfahren entstehen verschiedene Kosten, insbesondere Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und die Kosten für den Treuhänder. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode, in der der Treuhänder eine Vergütung erhält.
Diese Kosten sind grundsätzlich aus der Insolvenzmasse zu bestreiten. Diese umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während der Dauer des Insolvenzverfahrens erlangt. Die Vergütung des Treuhänders während der Wohlverhaltensperiode ermittelt sich nach den Beträgen, die er aufgrund der Abtretungserklärung vereinnahmt, wobei er einen Anspruch auf eine Mindestvergütung hat.
Soweit die Insolvenzmasse (Vermögen und pfändbares Einkommen) voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken, sollte der Schuldner neben dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Damit können sämtliche anfallenden Kosten im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode gestundet werden. Sie werden mit den pfändbaren Einkommensanteilen und ggfs. neu erworbenem Vermögen zurückgezahlt.
Wenn die Kosten während des sechsjährigen Verfahrens nicht vollständig beglichen werden konnten, verlängert sich die Erstattungspflicht noch auf maximal vier Jahre. Sie bleibt beschränkt auf das evtl. neu erworbene Vermögen oder muss in Raten vom pfändbaren Einkommen zurückgezahlt werden.
Eine Stundung der Verfahrenskosten wird nur bewilligt, wenn der Schuldner nicht wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283-283 c Strafgesetzbuch vorbestraft ist und ihm in den letzten 10 Jahren nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt (durch Bezahlung oder Stundung), wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.
Was bleibt für den Lebensunterhalt während des Insolvenzverfahrens?
Zusammen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner zugleich die Abtretung seiner Einkünfte für sechs Jahre erklären. Der Treuhänder erhält durch diese Abtretung den pfändbaren Anteil der Einkünfte des Schuldners direkt von dessen Arbeitgeber oder der Entgeltersatzstelle (z.B. Rentenkasse, Arbeitsamt, Krankenkasse) ausgezahlt.
Die Beträge für den Lebensunterhalt ergeben sich aus der Differenz des monatlichen Nettoeinkommens und der gem. der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge (Informationen zu den seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2009 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz).
Höhere pfändbare Beträge ergeben sich, wenn zu dem Hauptverdienst noch Einkünfte aus einem Nebenjob hinzukommen oder wenn ausnahmsweise in den sog. Vorrechtsbereich gepfändet wird (z.B. für laufende Unterhaltsverpflichtungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung).
Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von 10 Prozent und im sechsten Jahr 15 Prozent der abgetretenen Beträge zurückgezahlt. Wenn nichts Pfändbares vorliegt, erhält er den Bonus nicht.
Welche Besonderheiten gibt es bei Unterhaltspflichten?
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder (ehemaligen) Ehepartnern berücksichtigt. Aus dem verbleibendem pfändungsfreiem Einkommen muss der aktuelle monatliche Unterhalt bezahlt werden. Geschieht dies nicht, wachsen Monat für Monat neue Unterhaltsschulden an, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Der Schuldner sollte versuchen, vor Beantragung der Insolvenz den Unterhaltstitel entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anpassen zu lassen.
Die Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit nehmen als Insolvenzforderung am Insolvenzverfahren teil und werden nach Beendigung des Verfahrens erlassen. Dies gilt ggfs. nicht, wenn der Schuldner/Unterhaltspflichtige sich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzogen hat und dafür strafrechtlich verurteilt worden ist.
Für den aktuellen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter sogar über die regulär pfändbaren Beträge gem. der Pfändungstabelle hinaus in den sog. Vorrechtsbereich pfänden lassen, so dass dem Schuldner von seinem Einkommen nur noch der sehr geringe Selbstbehalt verbleibt.
Die Stufen im Verbraucher-Insolvenzverfahren
Der Weg aus der Überschuldung führt über insgesamt 3 Stufen, die jeweils zur Entschuldung führen können:
Stufe 1: die außergerichtliche Einigung
Stufe 2: der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
Ein Schaubild zur Darstellung der drei Stufen des Verbraucher-Insolvenzverfahrens finden Sie hier:
Stufe 1: Die außergerichtliche Einigung
Im Verbraucher-Insolvenzverfahren ist vor der Antragstellung beim Amtsgericht zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Einigung von vorneherein aussichtslos erscheint, weil kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder eine Vielzahl von Gläubigern berücksichtigt werden muss. Dieser Einigungsversuch muss ernsthaft sein, dass bedeutet, dass gewisse Maßstäbe anzulegen sind:
- es müssen alle Gläubiger beteiligt werden
- die Verteilung auf der Grundlage ein Planes erfolgen.
Inhaltlich kann sich der Schuldner mit seinen Gläubigern auf jede erdenkliche Lösung einigen, z.B. auf einmalige Zahlungen, feste oder flexible monatliche Raten (d.h. abhängig vom jeweils pfändbaren Einkommen) und im Gegenzug auf teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass. Die Gläubiger müssen nicht besser gestellt werden, als in einem späteren Insolvenzverfahren, d.h. auch so genannte flexible "Nullpläne", in denen wegen der Unpfändbarkeit des Einkommens derzeit keine Beträge angeboten werden können, sind zulässig und in der Praxis üblich.
Ein Vergleich kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger den vorgeschlagenen Regelungen zustimmen. Mit der Erfüllung der Vereinbarungen wird der Schuldner dann schuldenfrei. Widerspricht jedoch schon lediglich ein Gläubiger dem angebotenen Vergleich, gilt der Einigungsversuch als gescheitert.
Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens kann nun innerhalb von 6 Monaten beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, sofern eine "geeignete Person" oder "geeignete Stelle" die ordnungsgemäße Durchführung und das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigt.
"Geeignete Personen" sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, "geeignete Stellen" sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer anerkannt sind. (evtl. Link zu Adressen).
Stufe 2: Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann innerhalb von 6 Monaten ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht (Wohnort des Schuldners) gestellt werden.
Vor Eröffnung des Insolvenzerfahrens gibt es die Möglichkeit eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Hierbei kann versucht werden, einen gerichtlichen Vergleich unter Umständen auch gegen den Willen einer Minderheit der Gläubiger in Kraft zu setzen. Voraussetzung ist, dass es überhaupt eine Erfolgsaussicht gibt. Ob dieser erneute Einigungsversuch durchgeführt wird, entscheidet der Insolvenzrichter.
Antragsformulare für den Verbraucher-Insolvenzantrag können beim Amtsgericht angefordert werden. (oder unter Link), in der Regel helfen jedoch diejenigen anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder Personen, die auch den außergerichtlichen Einigungsversuch für den Schuldner durchgeführt haben.
Der schriftliche Antrag muss folgendes enthalten:
- die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung,
- ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis,
- ein Verzeichnis aller Gläubiger und deren Forderungen,
- den Schuldenbereinigungsplan,
- den Antrag auf Restschuldbefreiung,
- eine Abtretung an den Treuhänder,
- die Erklärung, dass alle Angaben vollständig und richtig sind.
Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und der Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. Es kann inhaltlich derselbe sein, der außergerichtlich angeboten wurde - oder ein völlig anderer. Als "angemessen" gilt der Plan dann, wenn den Gläubigern das angeboten wird, was sie auch in einem Insolvenzverfahren erhalten würden. Gelangt das Insolvenzgericht zu der Auffassung, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, entfällt dieses Verfahren und es geht mit dem gerichtlichen Insolvenzverfahren (Stufe 3) weiter.
Falls das Insolvenzgericht jedoch auf einem zweiten Einigungsversuch besteht, leitet es den Schuldenbereinigungsplan mit sämtlichen eingereichten Verzeichnissen allen Gläubigern zu. Ein entscheidender Vorteil zum außergerichtlichen Einigungsversuch ist, dass jetzt nicht mehr alle Gläubiger, sondern nur noch die Mehrheit (nach Anzahl und nach Schuldsummen) zustimmen muss. Die fehlende Zustimmung von Gläubigern kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Schuldners ersetzen.
Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen, endet das gerichtliche Verfahren. Der Schuldner muss die Vereinbarungen einhalten und ist nach deren Erfüllung von den restlichen Schulden befreit.
Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls oder hat sich das Gericht gegen die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens entschieden, prüft es, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des eigentlichen Verbraucher-Insolvenzverfahrens vorliegen.
Stufe 3: Das vereinfachte Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode
Folgende Voraussetzungen sind vom Gericht vor der Eröffnung des Verfahrens zu überprüfen:
1. drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit
2. zulässiger Personenkreis = Verbraucher, hierzu zählen Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsleistungen, Rentner oder Pensionäre, d.h. alle, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Bei ehemals Selbständigen wird geprüft, ob die Verbindlichkeiten "überschaubar" sind und bei nicht mehr als 19 Gläubigern Forderungen bestehen sowie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sind
Anmerkung: für Selbständige (z.B. freiberuflich Tätige, Kleingewerbetreibende und Unternehmer) oder ehemals Selbständige mit mind. 20 Gläubigern und/oder Forderungen aus Arbeitsverhältnisse gibt es die Möglichkeit der Entschuldung über ein Regel-Insolvenzverfahren. (www.f-sb.de/selbststaendige1/inforegelinso.htm)
3. Deckung bzw. Stundung der Verfahrenskosten
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht einen Treuhänder, der das pfändbare Sach- und Geldvermögen des Schuldners verwertet. Der pfändbare Betrag des monatlichen Einkommens bemisst sich, wie bei der Einzelzwangsvollstreckung (z.B. Lohnpfändung) auch, nach der Pfändungstabelle gem. § 850 c ZPO (Informationen zu den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz).
Die Durchführung des Verfahrens wird öffentlich bekannt gemacht (Internet: www.insolvenzbekanntmachungen.de, Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte, SCHUFA, Bundesanzeiger), damit auch evtl. "vergessene" Gläubiger die Möglichkeit haben, dem Verfahren beizutreten und ihre Forderung bei Gericht anzumelden.
Auch der Arbeitgeber erfährt, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn der Treuhänder schickt die im Antrag unterschriebene Abtretungserklärung an den Arbeitgeber. Damit wird sichergestellt, dass zukünftig nur noch der unpfändbare Anteil des Lohnes an den Schuldner ausgezahlt wird und der pfändbare Betrag direkt an den Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger überwiesen wird. In Ausnahmefällen kann der Treuhänder entscheiden, hiervon abzusehen. Dies wird er insbesondere dann tun, wenn die Arbeitsstelle dadurch gefährdet würde und der Schuldner zuverlässig den pfändbaren Betrag monatlich freiwillig an ihn abführt.
Über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht im Schlusstermin durch Beschluss. Die Gläubiger können nun Gründe vorbringen, die eine Schuldenbefreiung für den Schuldner verhindern. Die Restschuldbefreiung ist nur zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und einer der nachfolgenden Versagungsgründe von dem Gläubiger glaubhaft gemacht worden ist.
Der Schuldner:
· wurde wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten) rechtskräftig verurteilt,
· hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
· in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wurde die Restschuldbefreiung bereits wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt oder er wurde in dem Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und dem Ablauf der Abtretungserklärung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt.
· hat im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben,
· der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, die nach der Insolvenzordnung bestehen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
· Er hat in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, der Gläubiger und der bestehenden Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.
Werden keine Versagensgründe festgestellt, kündigt das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung endgültig erhalten wird, wenn er in der anschließenden Wohlverhaltensperiode den sogenannten Obliegenheiten nachkommt. Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen, wenn das evtl. vorhandene Vermögen verwertet ist.
Wohlverhaltensperiode
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Gericht muss der Arbeitgeber oder die Entgeltersatzkasse des Schuldners weiterhin die pfändbaren Beträge des Einkommens an vom Gericht bestellte Treuhänderinnen bzw. Treuhänder abführen. Für die Dauer von 6 Jahren muss sich der Schuldner gegenüber den Gläubigern "wohl verhalten". In dieser sog. Wohlverhaltensperiode wird die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12 Monate) ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit eingerechnet.
In diesen sechs Jahren muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen, insbesondere
· Ausüben einer angemessenen Erwerbstätigkeit und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
· Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben.
· jeden Wechsel des Wohnortes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über Bezüge und Vermögen erteilen.
· Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
· Soweit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, obliegt es dem Schuldner die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten und wird dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung widerrufen werden. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Restschuldbefreiung
Halten Sie diese Verpflichtungen ein, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht nach Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung. Nur wenige Verbindlichkeiten sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen:
· Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder,
· zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt haben und
· Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern diese mit diesem Rechtsgrund durch den jeweiligen Gläubiger angemeldet werden.
Außerdem werden nur Schulden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bestanden haben, von der Restschuldbefreiung erfasst, nicht also neue Schulden! Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass der Schuldner seinen laufenden monatlichen Verpflichtungen zukünftig immer nachkommt, damit keine neuen Schulden entstehen! Problematisch wird dies mitunter in Bezug auf die Zahlung des monatlichen Unterhalts für Kinder oder getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner. (s. Welche Besonderheiten gibt es bei Unterhaltspflichten?)
Sind gestundete Verfahrenskosten und Treuhändervergütungen während der Wohlverhaltensperiode noch nicht vom Schuldner erstattet worden (z.B. über die Abführung pfändbarer Beträge), muss der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung ggfs. diese Kosten an die Staatskasse zurückzahlen (siehe hierzu: Was kostet das Verfahren und wie funktioniert die Verfahrenskostenstundung?).
Endgültige Sicherheit über die Restschuldbefreiung hat der Schuldner erst 1 Jahr nach deren Erteilung. Bis dahin können die Gläubiger noch evtl. vorgefallene Verstösse gegen die Obliegenheiten bei Gericht melden und den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragen.
Restschuldbefreiung gilt nicht automatisch auch für Bürgen und Mitverpflichtete. Diese benötigen ggfs. ein eigenes Insolvenzverfahren.
Wer erfährt von einem Verbraucher-Insolvenzverfahren?
Wie bereits erläutert, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, einige Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen. Dies geschieht zum einen durch eine Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de), im Bundesanzeiger und (selten) in der regionalen Presse. Ansonsten wird das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich als schriftliches Verfahren durchgeführt.
Der Arbeitgeber des Schuldners wird durch die Offenlegung der Abtretung durch den Treuhänder über das beantragte Insolvenzverfahren informiert.
Der Vermieter der privaten Wohnung erfährt möglicherweise ebenfalls von dem Insolvenzverfahren, weil manche Treuhänder gegenüber dem Vermieter vorsorglich erklären, dass sie für evtl. neu entstehende Mietschulden nicht haften werden, sondern dass die Mietzahlungen nur vom Mieter zu leisten sind. Bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens sollte darauf geachtet werden, dass keine Mietschulden bestehen.
Das Kreditinstitut bzw. die Bank, bei der der Schuldner ein Girokonto führt, erfährt auf jeden Fall aus der Schufa oder der Veröffentlichung im Bundesanzeiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Girokonto wird dann zunächst für den Schuldner gesperrt, jedoch nur so lange, bis der Treuhänder die Weiterführung als Guthabenkonto gegenüber der Bank genehmigt.
