Achtung! Seit dem 01. Januar 2012 gibt es Kontenpfändungsschutz nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Seit Juli 2010 gibt es das sogenannte "P-Konto". Seitdem kann ein Kontoinhaber wählen, ob er den Pfändungsschutz nach den alten Regeln oder durch das P-Konto nutzt.
Nach alter Gesetzeslage konnte der Kontoinhaber über Sozialleistungen, Kindergeld oder die gesetzliche Rente trotz Pfändung des Kontos innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang des Geldes frei verfügen. Dies ist seit dem 01. Januar 2012 nicht mehr möglich, daher gilt:
Kontenpfändungsschutz (und Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen) sind seit dem 01. Janaur 2012 nur noch mit Hilfe eines "P-Kontos" möglich.
Ihre Fragen zur neuen Regelung beantworten wir Ihnen gerne während unserer Persönlichen Sprechstunde, unserer Abendsprechstunde für Berufstätige, unserer Telefonsprechstunde sowie innerhalb der Onlineberatung.
Als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung stellt die Zentrale Schuldnerberatung Bonn die Bescheinigung zur Erhöhung des Basispfändungsschutzes gerne während der Persönlichen Sprechstunde aus.
Weitere Informationen erhalten Sie zudem unter Tipps für Schuldner/Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
